Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Finger weg von unseren Kindern e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Bad Camberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der Kriminalprävention und des Wohlfahrtswesens. Der Verein tritt für das Recht der körperlichen und seelischen Unversehrtheit ein und möchte zur Beendigung von sexualisierter Gewalt in jeder Form beitragen. Hauptziel des Vereins ist es die Themen „Kindesmisshandlung, Kindesmissbrauch und Verwahrlosung von Kindern“ in die Öffentlichkeit zu bringen und Maßnahmen zu finden diesen Problemen entgegen zu wirken (Präventionsarbeit) und entsprechenden Betroffenen Hilfe anzubieten.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
1. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern, sie zu beraten und sie vor Verwahrlosung und Misshandlung zu schützen.
2. Beratung und Hilfsangebote: Koordination begleitender und weiterführender Maßnahmen für Betroffene von körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt in Zusammenarbeit/Weiterleitung (Vernetzung) mit der im Kinderschutz tätigen Berufsgruppen, Organisationen und Vereine.
3. Medienarbeit: Das Thema Kindesmisshandlung, Kindesmissbrauch, Kinderverwahrlosung publik zu machen und in die Öffentlichkeit zu bringen, über diese Themen und die Probleme Betroffener im Erwachsenenalter aufzuklären und Präventionsarbeit in diesem Sinne zu leisten.
4. Soweit möglich für Schutz und Sicherheit Betroffener sorgen und Beistand leisten
5. Einrichtung eines Sonderkontos „Therapie-Patenschaft“ mit dem Verwendungszweck Maßnahmen zur Stabilisierung und Heilung als dienlich erscheinender Betroffener zu verwirklichen. Hierbei sind die involvierten Mitglieder verpflichtet, die im Rahmen seiner Tätigkeit erfahrenen Namen und Verhältnisse, vertraulich zu behandeln, es sei denn, die oder der Betroffene entbindet es von dieser Verpflichtung.
6. Die Unterstützung hilfsbedürftiger und in Not geratener Personen i.S.v. § 53 der Abgabenordnung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, hauptsächlich in Deutschland, sowie die Förderung der Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 – 68 Abgabenordnung (AO).
Gewinne (Mittel) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen, der Satzung zustimmen und mindestens das 14.Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen Personen ist die Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung, bis dahin ruhen die Rechte des neuen Mitglieds.
3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die in der Lage erscheinen, eine besondere Repräsentationspflicht übernehmen zu können oder sich dem Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
– Schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Jahres.
– Ausschluss seitens des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
– durch Tod
5. Darüberhinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Eine Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des Fördermitgliedsbeitrags. Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrages selbst fest.
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Monatsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.
2. Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum Ende des ablaufenden Kalenderjahres zu entrichten. Er wird fällig, bei Eintritt in den Verein bzw. im ersten Monat des jeweiligen Kalenderjahres.
3. Zur Feststellung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Sie sind gleichberechtigt und zur internen Absprache verpflichtet.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Zeichnungsberechtigte sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ebenso können nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
5. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Schrift- und Kassenführung, insbesondere für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Die Mitgliederversammlung kann diese Aufgaben einem oder mehreren volljährigen Vereinsmitgliedern übertragen, die nicht dem Vorstand angehören. Der Auftrag muss jedoch schriftlich mit den Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder erfolgen. Die beauftragten Personen sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
6. Der Vorstand legt alle zwei Jahre Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ab.
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter oder den Schatzwart geleitet. ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
5. Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a. Aufgaben des Vereins,
b. Mitgliedsbeiträge
c. Satzungsänderungen,
d. Auflösung des Vereins.
e. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
f. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
g. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V. Bundesgeschäftsstelle, Schöneberger Str. 15, 10963 Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.