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Im August 2007 wurde „Finger weg von unseren Kindern“ auf „wer-kenn-wen“ und Facebook als Initiative gegründet. Gerade in dieser Zeit war es sehr einfach anonym Kontakt zu Kindern aufzunehmen. Unsere Aufklärungsarbeit war sehr erfolgreich und schnell haben wir in den folgenden Jahren weit über 100.000 Freunde auf Seiten und in Gruppen gefunden.
Die folgenden 7 Jahre sind keine lange Zeit auf die man zurück blicken kann, aber in dieser Zeit hat sich diese Aktion entwickelt, ist gewachsen und hat jetzt schon mehrere 100.000 Menschen erreicht. Diese Zeit wäre nicht möglich gewesen ohne Euer entsprechendes Wohlwollen und Eure Unterstützung – und ich bin gleich zu Anfang meiner Worte guter Hoffnung das es dieses auch weiterhin geben wird.
Rückblickend freut es mich, das aus einer spontanen Idee etwas gewachsen ist. Die blaue Schleife hat angefangen sich als Zeichen gegen Missbrauch und Vernachlässigung von Kindern gruppenübergreifend zu etablieren – und viele Menschen zeigen damit, das ihnen dieses Thema wichtig ist und sie nicht einfach wegsehen wollen. Natürlich ist es mit einem „Schleife zeigen“ alleine nicht getan.
Im Februar 2014 habe ich mich deshalb entschlossen, aus dieser Initiative einen gemeinnützigen Verein zu gründen.
„Finger weg von unseren Kindern“ im Februar 2014 als gemeinnütziger Verein der Jugendhilfe, Altenhilfe und Kriminalprävention angemeldet und anerkannt.
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Finger weg von unseren Kindern e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Bad Camberg
Eingetragen wurde der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg an der Lahn mit der Nummer VR2146
Zuständig ist das Finanzamt Limburg an der Lahn unter des Steuernummer 30 250 85109
Wir fördern die Kinder und Jugendhilfe – treten für das Recht der körperlichen und seelischen Unversehrtheit ein und möchten zur Beendigung von sexualisierter Gewalt in jeder Form beitragen. Hauptziel ist es, die Themen wie Kindesmisshandlung, Kindesmissbrauch und Verwahrlosung von Kindern in die Öffentlichkeit zu bringen und Maßnahmen zu finden, diesen Problemen entgegenzuwirken.
Kinder, die vernachlässigt, missbraucht oder misshandelt werden, erleiden an Körper und Seele häufig schwere Schäden. Für unseren Verein hat das Thema Kinderschutz deshalb hohe Priorität. Kinder gehören zu den Schwächsten in unserer Gesellschaft. Sie vertrauen uns und sind auf unseren Schutz und unsere Hilfe angewiesen. Wir müssen sie vor den Perversionen mancher Erwachsenen schützen. Als Eltern Verantwortung zu übernehmen heißt, Kinder zu schützen und sie auf den Weg zu bringen in dem Wissen, dass das Leben Risiken mit sich bringt. So ist es unsere Aufgabe, den Mädchen und Jungen zu helfen, Gefahren und Chancen zu erkennen und mit ihnen umzugehen. Kinder beschützen heißt, sich mit Gefahren auseinanderzusetzen. Um das zu verwirklichen, leisten wir permanente Aufklärungsarbeit, geben Erziehungstipps und machen das Thema Kindesmisshandlung, Kindesmissbrauch und die Verwahrlosung von Kindern publik und bringen diese in die Öffentlichkeit.
Unsere Mitglieder beweisen nicht nur Herz, sondern auch Verstand: Jeder Euro, der heute in Familien und die Förderung junger Menschen investiert wird, ist gut angelegt und sichert uns eine zukunftsfähige Gesellschaft. Je mehr Mitglieder unser Verein hat, desto nachdrücklicher können wir in der Öffentlichkeit die Lobby für Kinder vertreten.
Wir wünschen uns vor ALLEN einen aktiveren Kinderschutz!
DENN EINS MÜSSEN WIR UNS VOR AUGEN FÜHREN: Da gibt es Kinder, möglicherweise sogar in unser unmittelbaren Nachbarschaft, die leben in großen persönlichen Notsituationen und man sieht es nicht, man hört es nicht und man spürt es nicht – obwohl wir es sehen, es hören und es spüren müssten!! Und die Zahl der Kinder steigt, deren Wohl durch Notsituationen, die nicht nur mit sexuellem Missbrauch zu tun haben, sondern mit einer ganzen Bandbreite von Gewalt, wie Vernachlässigung, Verwahrlosung und Gewalt, körperliche Kindesmisshandlung , emotionale Misshandlungen und Vernachlässigung, Verleumdungen, öffentliche Demütigungen, schwerwiegende Bestrafungsmaßnahmen, psychische und körperliche Misshandlung und.. und..
Bei diesem Gedanken muss jegliches Konkurrenzdenken, in-den-Vordergrund-stellen und sonstige untergeordnete Interessen hinten angestellt und an die zu erledigende Arbeit gedacht werden. Ich spreche diesen Punkt aus gewonnen Erfahrungen bewusst an! Gemeinsam können wir mehr erreichen. Ich habe mir in den vergangenen Jahren auch einige Ziele gesetzt, die ich leider nicht alle erreichen konnte, zum einem habe ich diese wohl etwas zu hoch angesiedelt zum anderen fehlt es einfach an der notwendigen aktiven Unterstützung.
Auch als Verein versuchen wir weiterhin mit der nötigen Zurückhaltung und Behutsamkeit auf der einen Seite, aber auf der anderen Seite mit dem Versuch, eine richtungweisende Durchschlagskraft im positiven Sinne zu erreichen, die Menschen auf unser Thema aufmerksam zu machen und aktiven Kinderschutz zu vermitteln.
Und dafür dürfen wir nicht wegsehen, denn das Einzige, was die Welt wirklich braucht, ist, dass jedes Kind auf Mutter Erde glücklich heranwachsen darf.
Auch die vielen Betroffenen in dieser Gruppe möchte ich hiermit ermuntern, die Vergangenheit los zu lassen und den Hauch des neuen Lebens wahrzunehmen unter dem Motto:
Ich liebe mich mit all meinem Empfingen!
Ich bin –
Das, was ich bin,
bin ich.
Und für alle unter dem Motto:
Einzeln sind wir nicht
gemeinsam das doppelte
Viel Dank
Claus Pabst
1. Vorsitzender
Wo finden Kinder und Familien denn diese Unterstützung und Hilfe?
Es muss dafür gesorgt werden, dass Hilfe besser zugänglich ist. Es braucht Angebote, die eher niedrigschwellig sind. Und zwar niedrigschwellig im Wortsinn. Also nicht vom Niveau oder Anspruch her, sondern dass jeder die Angebote gut erreichen kann. Zum Beispiel mitten in der Stadt, in der Einkaufspassage.
Beratungsstellen sollten also etwas Selbstverständliches sein, mit festem Platz im Alltag?
Ja, so selbstverständlich, wie ich mit Schnupfen in die Apotheke gehe. Warum sollte ich zum Beispiel als junger Mensch nicht in die Beratungsstelle reingehen, wenn ich schon mal unterwegs bin, und mir einen Tipp für Unterstützungsmöglichkeiten holen? In vielen Situationen könnte so viel früher Unterstützung geleistet werden.
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Finger weg von unseren Kindern e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Bad Camberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, sowie der Kriminalprävention und des Wohlfahrtswesens. Der Verein tritt für das Recht der körperlichen und seelischen Unversehrtheit ein und möchte zur Beendigung von sexualisierter Gewalt in jeder Form beitragen. Hauptziel des Vereins ist es die Themen „Kindesmisshandlung, Kindesmissbrauch und Verwahrlosung von Kindern“ in die Öffentlichkeit zu bringen und Maßnahmen zu finden diesen Problemen entgegen zu wirken (Präventionsarbeit) und entsprechenden Betroffenen Hilfe anzubieten.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
1. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu fördern, sie zu beraten und sie vor Verwahrlosung und Misshandlung zu schützen.
2. Beratung und Hilfsangebote: Koordination begleitender und weiterführender Maßnahmen für Betroffene von körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt in Zusammenarbeit/Weiterleitung (Vernetzung) mit der im Kinderschutz tätigen Berufsgruppen, Organisationen und Vereine.
3. Medienarbeit: Das Thema Kindesmisshandlung, Kindesmissbrauch, Kinderverwahrlosung publik zu machen und in die Öffentlichkeit zu bringen, über diese Themen und die Probleme Betroffener im Erwachsenenalter aufzuklären und Präventionsarbeit in diesem Sinne zu leisten.
4. Soweit möglich für Schutz und Sicherheit Betroffener sorgen und Beistand leisten
5. Einrichtung eines Sonderkontos „Therapie-Patenschaft“ mit dem Verwendungszweck Maßnahmen zur Stabilisierung und Heilung als dienlich erscheinender Betroffener zu verwirklichen. Hierbei sind die involvierten Mitglieder verpflichtet, die im Rahmen seiner Tätigkeit erfahrenen Namen und Verhältnisse, vertraulich zu behandeln, es sei denn, die oder der Betroffene entbindet es von dieser Verpflichtung.
6. Die Unterstützung hilfsbedürftiger und in Not geratener Personen i.S.v. § 53 der Abgabenordnung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, hauptsächlich in Deutschland, sowie die Förderung der Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 – 68 Abgabenordnung (AO).
Gewinne (Mittel) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden, die sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennen, der Satzung zustimmen und mindestens das 14.Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen Personen ist die Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung, bis dahin ruhen die Rechte des neuen Mitglieds.
3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die in der Lage erscheinen, eine besondere Repräsentationspflicht übernehmen zu können oder sich dem Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
– Schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Jahres.
– Ausschluss seitens des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
– durch Tod
5. Darüberhinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Eine Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des Fördermitgliedsbeitrags. Fördernde Mitglieder setzen die Höhe ihres Beitrages selbst fest.
1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Monatsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.
2. Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum Ende des ablaufenden Kalenderjahres zu entrichten. Er wird fällig, bei Eintritt in den Verein bzw. im ersten Monat des jeweiligen Kalenderjahres.
3. Zur Feststellung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind. Sie sind gleichberechtigt und zur internen Absprache verpflichtet.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Zeichnungsberechtigte sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Ebenso können nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.
5. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Schrift- und Kassenführung, insbesondere für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Die Mitgliederversammlung kann diese Aufgaben einem oder mehreren volljährigen Vereinsmitgliedern übertragen, die nicht dem Vorstand angehören. Der Auftrag muss jedoch schriftlich mit den Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder erfolgen. Die beauftragten Personen sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
6. Der Vorstand legt alle zwei Jahre Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ab.
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter oder den Schatzwart geleitet. ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
5. Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a. Aufgaben des Vereins,
b. Mitgliedsbeiträge
c. Satzungsänderungen,
d. Auflösung des Vereins.
e. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
f. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
g. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V. Bundesgeschäftsstelle, Schöneberger Str. 15, 10963 Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
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